ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der PROFI System-Getränke-Logistik GmbH & CO KG
Stand 01.01.2021


1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie gelten für alle Lieferverträge von PROFI System-Getränke-Logistik (PSGL) einschließlich solcher, die durch Lieferpartner von PSGL im Namen oder im Auftrag von PSGL durchgeführt werden. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind auch dann ausgeschlossen, wenn PSGL ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen von PSGL gelten auch dann, wenn PSGL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Auftrag, Änderungen

2.1 Angebote von PSGL sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angebote ist PSGL maximal 14 Tage gebunden. Aufträge des Bestellers sind für diesen während vier Wochen ab der Absendung bindend. Prospekte, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot. Der Liefervertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von PSGL zustande.
2.2 Bestellungen des Bestellers können nur aus einem von PSGL und dem Besteller gemeinsam in Textform festgelegten Sortiment erfolgen. PSGL ist nicht verpflichtet, den Bestellern Produkte zu beschaffen, die nicht im gemeinsam festgelegten Sortiment enthalten sind. Eine einseitige Erweiterung dieses Sortiments ist ausgeschlossen.
2.3 Bestellungen sind elektronisch oder in Textform an PSGL zu übermitteln. Mündliche Bestellungen, die gegenüber einem Lieferpartner von PSGL erklärt werden, werden durch Übergabe eines elektronischen Lieferavis von PSGL angenommen. Irrtümer, Übertragungsfehler und Schreibfehler bei der Übertragung der mündlichen Bestellung in das elektronische Lieferavis gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Von PSGL genannte Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Einhaltung eines Liefertermins setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen voraus, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden.
3.2 Lieferungen erfolgen frei Haus / frei Hof hinter die erste verschlossene Tür des Bestellers.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Ablieferung der Waren an der Betriebsstätte des Warenempfängers und der Unterzeichnung des Lieferscheins auf den Warenempfängers über.
3.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die PSGL die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse, höhere Gewalt sowie saisonbedingte Übernachfrage usw., auch wenn sie bei Lieferanten von PSGL eintreten -, hat PSGL auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PSGL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. PSGL verpflichtet sich allerdings, den Besteller vom Eintritt dieser Ausnahme unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.5 Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PSGL von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.6 Bei Verzug von PSGL oder bei von PSGL zu vertretener Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er PSGL schriftlich und erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PSGL berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.8 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3.7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.9 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller nicht zumutbar.
3.10 Alle Lieferverpflichtungen von PSGL stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

4. Mängelhaftung

4.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Ware, einschließlich Falsch- und Minderlieferung haftet PSGL unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur, wenn der Besteller PSGL im Fall von Mängeln, die ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware, in allen anderen Fällen innerhalb von einer Woche nach Entdeckung, schriftlich informiert hat. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Menge, der Beschaffenheit und des Mindesthaltbarkeitsdatums der gelieferten Ware und der zurückgenommenen Gebinde. Die Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt. Der Nachweis von Falsch- oder Minderlieferungen kann ausschließlich anhand des Lieferscheins von PSGL geführt werden.
4.2 Die Mängelhaftung umfasst nicht solche Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Besteller oder Dritte hervorgerufen sind. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für Mehr- oder Minderlieferungen in unerheblichem Umfang und für veränderte Gebindegrößen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Die Waren von PSGL enthalten Naturprodukte, die den üblichen Schwankungen in Farbe, Form, Größe, Geruch, und Geschmack unterliegen, sodass hierfür keine Mängelhaftung übernommen wird. Die Mängelhaftung umfasst ebenfalls nicht die optische Abweichung von Produktbildern.
4.3 Soweit ein Mangel vorliegt, besteht unter den Voraussetzungen dieser Ziff. 5 nach Wahl von PSGL ein Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Bezüglich Trübbier besteht ein Nacherfüllungsanspruch jedoch nur, wenn der Besteller die mangelhaften Gebinde mit einem Füllstand von jeweils mehr als 50% des Füllstandes bei Lieferung zurückgibt jegliche Inanspruchnahme von PSGL wegen Sach- und Rechtsmängeln setzt voraus, dass der Besteller zunächst den Sachverhalt innerhalb einer Woche nach der Lieferung der Ware schriftlich dokumentiert hat und durch Fotos der Mangel zusätzlich optisch festgehalten wurde. Grundsätzlich ist ein Mangel an der Ware direkt bei der Unterzeichnung des Lieferscheines festzustellen und die Waren eventuell schon gar nicht anzunehmen. 4.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens dreimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 5. 4.5 Mängelhaftungsansprüche stehen ausschließlich dem Besteller und dessen Rechtsnachfolger zu. Sie sind nicht einzeln abtretbar, sondern gehen nur im Fall der Übereignung einheitlich mit der Ware auf den Erwerber über. Die Mängelhaftungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und endet zwölf (12) Monate danach.

5. Haftung

5.1 Für Schäden, die nicht von der Mängelhaftung nach Abschnitt 4 umfasst sind, haftet PSGL – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PSGL auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellte und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
5.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Preise

Die vereinbarten Preise gemäß Preisliste verstehen sich als Nettopreise in EUR zzgl. Der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung. PSGL ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. Maßgeblich ist der bilateral festgesetzte Preis, der am Datum des Lieferscheins gültig ist. Das Bestell- oder Rechnungsdatum ist für die Preisgültigkeit ohne Bedeutung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so sind Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und spesenfrei durch Überweisung, Abbuchung oder in bar zur Zahlung fällig. Bei Überweisung richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach der Wertstellung für PSGL.
7.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, das ab dem Rechnungsdatum gerechnet wird, tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist PSGL – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit PSGL einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist PSGL berechtigt, diesen geltend zu machen.
7.3 Der Besteller ist nur dann berechtigt, aufzurechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von PSGL anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
7.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist oder bereits bei Vertragsschluss für PSGL nicht erkennbar negativ war, kann PSGL die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig im Voraus bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach Wahl von PSGL gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist, PSGL und Besteller außergerichtliche Vergleichsverhandlungen wegen fälliger ausstehender Zahlungen des Bestellers an PSGL geführt werden oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 PSGL behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung offener anderer Geldforderungen gegen den Besteller vor. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, kann PSGL nach Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller die Herausgabe der Ware verlangen.
8.2 PSGL ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine derartige Versicherung nachweislich abgeschlossen und die Ansprüche aus dieser Versicherung an PSGL abgetreten hat.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, die noch im Eigentum von PSGL stehende Lieferung (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt PSGL jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in Höhe des Lieferpreises ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.
8.4 Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. PSGL behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen PSGL gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, PSGL die zur Geltendmachung erforderlichen Daten mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.
8.5 Erlischt das Eigentum von PSGL durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Lieferpreises der Vorbehaltsware an PSGL. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für PSGL verwahren.
8.6 Übersteigt der Wert der PSGL zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10%, verpflichtet sich PSGL, die ihr zustehenden Sicherungen auf Anforderung nach eigener Wahl freizugeben.
8.7 Der Besteller benachrichtigt PSGL unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte.
8.8 Ist aus Gründen des am Sitz des Bestellers geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung von PSGL zu sorgen, die sich unter Berücksichtigung der am Sitz des Bestellers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt, beispielsweise durch eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Bankbürgschaft.

9. Pfand und Leergut

9.1. Paletten, Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer usw. werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung leihweise überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
9.2 Für Paletten, Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer usw. wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen branchenüblichen Sätzen erhoben. Es ist mit der Rechnung zu bezahlen. Das hinterlegte Pfandgeld wird dabei angerechnet. Leergut wird nur bis zur als Vollgut gelieferten Menge des jeweils gelieferten Produkts zurückgenommen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wird. Dies erfolgt im Verhältnis 1:1 der reingelieferten Vollgut-Menge je Abladestelle. Darüber hinaus ist die PSGL berechtigt Rücknahmen abzulehnen oder nur gegen eine vereinbarte Entschädigung zu entsorgen Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet, das heißt unbeschädigt (Flaschen, Kisten, Fässer) und sortenrein zu ganzen Paletten transportfähig (HGB § 411) sortiert und in vollen Kästen sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend.
9.3 Der Nachweis über zurückgegebenes Leergut kann ausschließlich anhand des Lieferscheins des von PSGL eingesetzten Getränkefachgroßhändlers geführt werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von PSGL.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Augsburg.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Salvatorische Klausel, Vertragssprache

Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragschließenden verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nah kommt.